Anleite

[522] Anleite (Anleitung, deutsch. Recht), 1) die Anführung von Geschwornen zu einer Besichtigung, bes. in Grenzstreitigkeiten; 2) diese Besichtigung selbst; daher Anleitesachen, Streitigkeiten, die eine Besichtigung nöthig machen; 3) die vorläufige Einsetzung in die, Einem entzogenen od. vorenthaltnen Güter durch die competenten Gerichte, wodurch ihm indeß zwar das Eigenthum, aber noch nicht die Benutzung zugestanden wird; der solche erhält, heißt Anleiter; die Urkunde, worin die A. ertheilt wird, Anleitebrief (Anleitezettel, Erfolgbrief); 4) in Baiern so v.w. Lehngeld.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 522.
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