[760] Arrha (v. gr. ἀῤῥαβών, Angeld, Aufgeld, Haftgeld, Handgeld), eine zum Zeichen eines Vertrags gegebene Sache, z.B. ein Ring, Geld. Die Wirkungen der A. sind verschieden, je nachdem sich dieselbe auf einen erst abzuschließenden od. bereits vollgültig abgeschlossenen Vertrag bezieht. Die 1) A. pacto imperfecto data, vor völlig u. unwiderruflich geschlossenem Vertrage, z.B. vor obrigkeitlicher Bestätigung einer Grundstücksveräußerung, hat die Natur einer Conventionalstrafe, auch wenn dies nicht durch eine besondere Verabredung (Arrhāle pactum) ausdrücklich festgesetzt ist. Der von der Verabredung Zurücktretende verliert die gegebene A. od. muß das Doppelte der empfangenen A. zurückgeben. Bei dem Mahlschatze (A. sponsalitĭa, A. nuptiālis), dem Zeichen des eingegangenen Eheverlöbnisses, behält außerdem noch der Unschuldige die vom schuldigen Theil etwa erhaltene A.; bei erfolgender Ehe wird nach Deutschem Rechte die A. nicht zurückgegeben. 2) Die A. pacto perfecto data, bei vollkommen abgeschlossenem Vertrage, ist je nach der Absicht der Vertragschließenden entweder a) eine A. poenitentiālis, Reugeld, Reustrafe, als Zeichen der Befugniß, von dem Vertrage wieder abzugehen, jedoch mit Verlust od. doppelter Zurückerstattung der A.; od. b) A. confirmatorĭa, als Zeichen der unumstößlichen Verbindlichkeit des Vertrags. Hier steht außerdem die Klage auf Vollziehung des Vertrags od. Schadensersatz gegen den zu, welcher den Vertrag nicht erfüllt. Vgl. Lauterbach, Tr. de a., Tüb. 1657; Zumbach, De a. contractuum. Jena 1828.