Ausgießen

[46] Ausgießen, 1) eine Flüssigkeit aus einem Gefäß od. Behälter laufen lassen. Das A. auf die Straße ist nicht nur an den meisten Orten durch Polizeigesetze großen Beschränkungen unterworfen, u. der Hausbesitzer dafür verantwortlich gemacht, sondern es sind auch dadurch beschädigte Vorübergehende schon nach gemeinem Rechte Schadenersatz zu erlangen befugt. Die deshalb anzustellende Klage (Actio de dejectis et effusis) dauert 30 Jahre u. kann gegen die Bewohner des Zimmers, aus dem etwas gegossen od. geworfen worden, auf doppelten Ersatz des Schadens angestellt werden. 2) (Hüttenk.), geschmolzene Metalle u. Glasflüsse mit der eisernen, mit Holzgriff versehenen Ausschöpfkelle (Ausschöpflöffel) in ein anderes Gefäß bringen; 3) die gehörig verschlackte Probe zur Abkühlung auf das mit Vertiefungen versehene Ausgießblech gießen; 4) (Jagdw.), von angeschossenen Thieren, viel Schweiß od. Blut vergießen; 5) den Fuchs od. ein anderes in einem Bau befindliches Jagdthier dadurch den Bau zu verlassen nöthigen, daß man Wasser in den Bau gießt; 6) A. des Heiligen Geistes (Dogm.), s.u. Heiliger Geist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 46.
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