[86] Authentĭcum, 1) (Corpus authentichorum, Liber authenticus), wurde von den Glossatoren (s.d.) eine lateinische Übersetzung von 134 Novellen Justinians genannt, welche sie anstatt der Epitome Juliani bei dem juristischen Studium in Gebrauch brachten u. für den gesetzlichen Text anerkannten, s.u. Corpus Juris. Aus dieser Übersetzung sind auch, die sogenannten Authentĭcae genommen, d.h. kurze Auszüge aus dem Novellentext, welche schon Irnerius (s.d.) verfertigte u. zu den Stellen der 9 ersten Bücher des Codex anmerkte, welcher hierdurch derogirt worden war. Die späteren Glossatoren berichtigten u. ergänzten diese Auszüge, indem sie zugleich die sogenannten Authentĭcae Fridericianae beifügten, d.i. Auszüge aus 13 Constitutionen der Kaiser Friedrich I. u. II., welche man als Theil des Gemeinen Rechts ebenso behandeln zu können glaubte, wie die Novellen Justinians. Die A. werden gewöhnlich mit den Anfangsworten citirt, wie früher bei allen Leges zu geschehen pflegte. Ein Beispiel bietet die Authentica si qua mulier, welche zum Pit. Cod. ad Senatuscons. Vellejan. (4, 29) aus Nov. 134 c. 8 entnommen ist u. den Satz enthält, daß jede Intercession einer Ehefrau für einen Ehemann für nichtig zu achten ist. Auch bei Institutionenstellen, selbst bei einzelnen Novellen wurden später A. eingetragen. Doch sind dieselben nicht allgemein beachtet u. im Ganzen mehr als Theil der Glosse behandelt worden. Wirkliche Gesetzeskraft kommt auch den eigentlichen Authentiken nicht zu, daher da, wo sie mit den Novellen nicht in Einklang stehen, stets der Text der letzteren den Vorzug hat; 2) im Mittelalter, ein die Antiphonien nach der zu beobachtenden Ordnung enthaltendes Buch.