[488] Begierde, das heftige Verlangen eines empfindenden Wesens nach einem Gegenstande, welchen dasselbe gern haben möchte. Die Gegenstände der B. können sinnliche (wie Essen, Trinken) od. geistige (z.B. Ehre, Ruhm) sein. Von Wunsch u. Sehnsucht ist die B. nur ein höherer Grad, u. das Begehren geht am Leichtesten von dem inneren Verlangen in die That der. Aneignung des verlangten Gegenstandes über. B-n entstehen aus angenehmen, oft undeutlichen Vorstellungen eines Gegenstandes, durch dessen Besitz od. Genuß man. sich Vergnügen verspricht, od. wodurch man seinen Zustand zu verbessern hofft; od. aus körperlichen Zuständen, welche eine Befriedigung verlangen, B. ist rechtlich nicht Grund der Unzurechnungsfähigkeit od. Milderungsgrund der Strafe, wie der Affect, außer in einzelnen Fällen, wo durch sie die Willkühr aufgehoben wird, z.B. Feuerlust, Gelüste der Schwangern; s. Zurechnung.