[507] Bekehren, sich od. einen Anderen b. heißt in religiöser u. sittlicher Hinsicht auf dem Wege des Irrthums u. der Sünde umkehren u. auf den Weg des wahren Glaubens u. der Tugend gehen od. führen, Zur Bekehrung in sittlicher Hinsicht (Conversio) gehören, außer der Erkenntniß des fehlerhaften Zustandes u. dem Gefühle der Reue (Buße) darüber, noch der Glaube od. das Vertrauen auf Gottes Gnade durch Christus u. der neue Gehorsam. Das Bestreben, Irrende u. Lasterhafte zu bekehren, ist Pflicht eines jeden religiösen u. tugendhaften Menschen, bes. aber der Geistlichen. Richtet sich die Bekehrung aber darauf, Einen zu einer anderen Religion od. Confession zu bringen, u. geschieht dies leidenschaftlich u. mit Anwendung allartiger Mittel, so wird es Bekehrungssucht, dieselbe zu noch höherem Grade, zu Fanatismus, gesteigert, wird zur Bekehrungswuth, Vgl. Mission u. Convertiten. Bei einem Verbrecher wirkt die Bekehrung in dem Sinne von Reue u. Besserung als Strafmilderungsgrund, rechtlich so viel als diese, in dem Sinne von Übertritt zur christlichen Religion od. zu einer anderen Religionspartei derselben nichts.