Clausur

[197] Clausur (v. lat. Clausūra), 1) Verschließung; 2) Verschlossensein, od. Verengerung von Theilen mit inneren Höhlen od. Kanälen, so Clausura utĕri etc.; 3) die klösterliche Versperrung, wonach der Eingang in gewisse Klöster stets verschlossen sein soll, u. Mönchen u. Nonnen verboten ist, ohne specielle Erlaubniß[197] des Oberen auszugehen, od. Jemand zu sich kommen zu lassen; 4) in Stiftern das gegen Außen abgeschlossene Beisammenwohnen der Canoniker; 5) der Aufenthalt in verschlossenen Zimmern, z.B. wenn Examinanden Probearbeiten (Clausurarbeiten) fertigen; 6) C. nigromantica, nach Paracelsus eine der 5 Arten der Nekromantie, zufolge welcher in den menschlichen Körper ohne äußerliche Verletzung etwas Widernatürliches eingebracht u. ebenso aus demselben wieder erhalten werden können; 7) die ehemals an dem Einband eines Buches angebrachten Bänder, Schlösser u. Eckbeschläge von Messing od. Silber; von dem Clausurenmacher (zur Zunft der Gürtler gehörig), od. vom Goldschmied gefertigt; 8) Einbruch an der Ecke eines Blattes, welchen man macht, um in einem Buche etwas zu bezeichnen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 197-198.
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