[356] Confrontation (v. lat., Rechtsw.), die criminalrichterliche Handlung, wodurch 2 beim Criminalverhör (s.d.) sich widersprechende Angeschuldigte, od. Zeugen, od. ein Angeschuldigter u. ein Zeuge einander gegenüber gestellt werden, um vor besetztem Gericht über die Widersprüche u. deren Gründe sich zu erklären, u. so die Wahrheit an das Licht zu bringen (s. Geständniß). Als Confrontant wird dabei gewöhnlich der bezeichnet, dessen Aussage die meiste Wahrscheinlichkeit für sich hat, der minder glaubwürdige ist der Confrontat, ein oft sehr schwieriger Unterschied. Die C. muß zu rechter Zeit, d.h. namentlich nicht zu früh geschehen, es müssen erst die Beweismittel über die einander widersprechenden Umstände möglichst gesammelt sein. Auch muß sie so geschehen, daß Keiner von beiden Confrontanten von dem andern eingeschüchtert werde (daher immer nur 2 zu confrontiren sind), daß keine Collusion (s. u. Verhaftung) möglich sei (daher bes. bei der C. Angeschuldigter diese oft so gestellt werden müssen, daß sie einander für den ersten Augenblick nicht sehen können), aber auch keine Suggestion (s. u. Criminalverhör u. unt. Geständniß), daher beide noch einmal gleich vor der C. einzeln vernommen, zur Wahrheit ermahnt, bei der C. über jeden einzelnen Umstand eine besondere Frage an sie gestellt u. Einer nach dem Andern, gewöhnlich der Confrontant zuerst, zur Stellung der Aussage aufgefordert werden. Conformirt sich der eine Confrontant mit dem andern, so wird er sogleich, nach Entfernung des Andern, noch einmal umständlich über die Sache vernommen, außerdem werden andere Beweismittel aufgesucht. Die C. wurde nach älterem Verfahren schon als etwas Demüthigendes betrachtet, weshalb man sogar eine eigene Defensio pro avertenda confrontatione gestattete. Dies kann in ihr indessen eigentlich nicht gefunden werden; im neueren Anklageverfahren, welches zwischen Voruntersuchung u. Hauptverhandlung unterscheidet, sucht man C-en im Laufe der Voruntersuchung möglichst zu vermeiden u. spart die Gegenüberstellung lieber für die Hauptverhandlung auf, bei der dann ohnehin die Vernehmungen der Zeugen u. Mitangeschuldigten in der Regel in Gegenwart des Hauptangeschuldigten vorzunehmen sind.