Cutch

[598] Cutch (spr. Katsch), britischer Schutzstaat in Ostindien, begrenzt von Sind, dem Staate des Guicowar, der Halbinsel Kattiwar, dem Busen von Cutch u. dem Indischen Ocean, ist 318 QM. groß u. wird von zwei Gebirgszügen von geringer Höhe, von denen der eine, der Lunkhi, das Land von O. nach W. durchschneidet, der andere mehr nördlicher streicht, durchzogen; der weithin zur See sichtbare Gipfel des ersteren ist der Nunow, der höchste Punkt des letzteren der Indria; der Boden ist meist sandig u. unfruchtbar; an den nördlichen Bergzug lehnt sichein guter Weidedistrict, das Bhunni; den N. u. O. des Landes erfüllt der Runn, ein großer Salzsumpf, der nur einen Theil des Jahres Wasser bält, sonst aber trocken liegt. C. ist sehr wasserarm, nur zu den Zeiten der Monsoons enthalten die zahlreichen von den Bergzügen herabkommenden Flußbetten Wasser; Producte: Kohlen, Eisen, Alaun, Peepal- (Pipala-) u. Baboolbäume, Dattelpalmen, Banyane u. Tamarinden, Baumwolle, Zuckerrohr u. die in Indien gewöhnlichen Getreidearten, unter den Früchten namentlich Trauben u. Melonen; von Hausthieren zieht man namentlich Pferde, Rinder, Büffel u. Kameele; die Jungeln beherbergen Tiger, Leoparden, Wölfe, Hyänen, Schakale u. Füchse, der Runn viel wilde Esel. Ein Vertrag, den die Engländer 1809 mit dem Rao (Fürsten, Könige) von C. abgeschlossen hatte, wurde nicht vollständig gehalten, daher kam es 1815 zu Gewaltmaßregeln, die im Jan. 1816 einenbestimmten formulirten Vertrag zur Folge hatten; doch schon 18. Juni 1816 wurde dem Rao die Zahlung von Hülfsgeldern u. Tribut nachgelassen. In der Folgezeit wurde der Vertrag mit Modificationen mehrmals erneuert, u. 1832 die jährlichen Subsidiengelder auf 2 Lack Rupien festgestellt; die Jahreseinkünfte des Rao betragen 738, 423 Rupien. Das Land zerfällt in etwa 200 Herrschaften, die von ihren Feudalherren unumschränkt regiert werden; dieser herrschende Stamm gehört zu den Radschputen u. führt den Namen Thareja. Hauptstadt ist Bhooj, mit 20,000 Ew.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 598.
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