[38] Eximiren (v. lat.), ausnehmen; daher Eximirt, 1) ausgenommen; 2) (röm. Recht), derjenige, welcher vor den Prätor citirt, von einem Andern (Eximent), mit Gewalt od. List an dem Erscheinen vor Gericht gehindert wurde; 3) Jemand, welcher von dem gewöhnlichen Gerichtsstande (Forum ordinarium) aus Rücksicht auf seinen Stand od. sein Amt od. Geschäft befreit u. einem anderen Forum (meist einer anderen Instanz) unterworfen ist. Der Eximirte Gerichtsstand ist, als der Gleichheit vor Gericht widersprechend, in den meisten Staaten aufgehoben worden. S. Exemtion.