Familienrath

[103] Familienrath (Conseil de famille), eine in dem neueren Französischen Recht eingeführte Behörde, welche das Interesse der Minderjährigen wahrnehmen u. den Vormündern immer controlirend u. instruirend zur Seite stehen soll. Der F. besteht aus dem Friedensrichter, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen Wohnsitz hat, u. aus sechs Blutsverwandten od. verschwägerten, je zur Hälfte aus der väterlichen u. zur Hälfte aus der mütterlichen Linie des Minderjährigen genommenen Personen. Er wird zusammenberufen auf den An. trag der Verwandten des Minderjährigen, dessen Gläubiger od. anderer Interessenten, od. auch von Amts wegen. Der Friedensrichter bestimmt den Versammlungstag, hat den Vorsitz u. bei der Berathung Eine Stimme, welche bei Stimmengleichheit entscheidet. Der F. hat rücksichtlich der Minderjährigen fast dieselben Rechte u. Pflichten, welche bei uns in dieser Beziehung die Gerichte als obervormundschaftliche Behörden haben; er erwählt subsidiär die Vormünder von Minderjährigen u. solcher, die ihre bürgerlichen Rechte nicht ausüben dürfen; er setzt dem Vormund einen Nebenvormund (Subrogétuteur) an die Seite u. entsetzt beide im betreffenden Fall ihres Amtes; er verfügt über die Administration des Vermögens, ermächtigt die Vormünder zu Klagen u. Veräußerung unbeweglicher Güter, bestimmt die Summe des jährlichen Unterhaltes für die unter Vormundschaft stehenden Familienglieder. Der F. ist zweckmäßig, weil er den Unmündigen aus der Gewalt eines Einzigen, vielleicht seinen Vortheil mehr als den des Mündels Berücksichtigenden, in die Mehrerer bringt, die durch Religion u. Natur für ihn am wärmsten interessirt sind, u. von denen Uneigennützigkeit zu hoffen ist. Indessen ist der Mangel an Verantwortlichkeit der Mitglieder des F-s ein großer Einwand gegen die Vollkommenheit dieses Institutes, u. der Friedensrichter muß ein einsichtsvoller u. redlicher Mann sein, um alle möglichen Nachtheile zu verhüten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 103.
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