Gemischter Strafproceß

[134] Gemischter Strafproceß, ein Criminalproceß, in welchem der Ankläger, außer der durch seine Anklage bezweckten Bestrafung des Angeschuldigten, auch noch zugleich Entscheidung über einen Civilpunkt verlangt u. in dieser Beziehung seine Rechtszuständigkeit verfolgt. Die Form des Strafprocesses wird hierdurch nicht verändert, indem die auf die Civilsachen Einfluß habenden Punkte auf den Beweis in Strafsachen unmittelbar mit berufen, od. beiläufig blos in Gewißheit gesetzt werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 134.
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