[328] Gewißheit, 1) die vollkommene Sicherheit einer Thatsache; 2) eine aus Erfahrung od. Schlüssen gewonnene od. aus dem unmittelbaren Selbstbewußtsein stammende feste Überzeugung; 3) juristische G., das Vorhandensein solcher Beweisgründe für eine Thatsache, durch welche der Richter gebunden ist, dieselbe als wahr anzunehmen, s.u. Beweis 4) A).