[936] Insinuation (v. lat.), 1) die Behändigung richterlicher Decrete, Zufertigungen od. Ladungen an die Betheiligten. Die I. muß in der Regel demjenigen, an den sie gerichtet ist, selbst, od. an dessen Bevollmächtigten geschehen, u. nur dann, wenn er nicht anzutreffen ist, kann sie an dessen Ehefrau, erwachsene Kinder od. Gesinde geschehen, s. Citation. Da von der richtig geschehenen I. die Wirksamkeit der Zufertigung abhängt, so muß diese auf eine zuverlässige Weise geschehen; gewöhnlich besorgen daher die verpflichteten Gerichtsdiener od. Boten dieselben. Diese müssen über die erfolgte I. Mittheilung machen (referiren), worüber eine Registratur (Relationsregistratur) aufgenommen wird, u. diese Angabe hat so lange Glauben, als nicht das Gegentheil erwiesen ist. Neuerdings kennt man auch I-en durch die Post, wobei der Briefträger nach besonderer Instruction die Behändigung zu bescheinigen hat. Der Tag, an welchem die I. eines Decrets od. einer Ladung geschehen ist, heißt Insinuationstag; von diesem Tage an wird die Frist, innerhalb welcher einer bestimmten gerichtlichen Aufforderung Folge geleistet werden soll, od. von einem Parteibefugniß Gebrauch zu machen nachgelassen ist, berechnet. 2) I. der Schenkungen, welche die Summe von 500 Ducaten übersteigen, s.u. Schenkung.