[953] Inventarium (lat.), 1) die einzelnen Sachen, welche zu einem bestimmten Vermögenscomplex gehören in Fabriken, Landgütern u. dgl. etc.; 2) Verzeichniß derselben; 3) Verzeichniß des beweglichen Capitals bei einem Landgute, meist der Dinge, die von einem Besitzer, Pachter od. Verwalter zu dem anderen übergehen u. von diesen bei der Übergabe daselbst angetroffen werden, das Fundbuch. Bei größeren Gütern pflegt dasselbe in folgenden Unterabtheilungen zu bestehen: a) Ackerinventarium od. Lagerbuch, d.i. ein Verzeichniß aller Grundstücke an Ackern, Wiesen, Gärten, Wäldern, Teichen, mit Angabe ihres Ackergehaltes, ihrer Cultur etc.; b) I. der Gebäude; c) ein Viehinventarium; d) I. von Schiff, Geschirr u. Werkzeugen; e) I. von anderen, bei dem Gute befindlichen Pertinenzien, z.B. den Geräthen bei Mühlen, Trink-, Brau-, Darrhäusern etc.; f) I. von den Vorräthen an Getreide, Heu, Stroh, Hopfen etc.; g) Lehn-, Erbzins-, Zehend- u. Dienstbuch etc. Alle diese Inventarien müssen unter Berücksichtigung der Grundbücher, Erbregister u. dgl. od. nach Vernehmung Sachverständiger, z.B. der Hutleute, Fröhner. etc., genau gefertigt werden; bei Verpachtungen, Veräußerungen etc. werden sie in der Regel, um künftigen Streitigkeiten vorzubeugen, von allen Interessenten unterschrieben u. so vielmal ausgefertigt, als die Zahl der Interessenten beträgt. Durch. Errichtung eines ordentlichen I. kann der Erbe den Vortheil erlangen, daß er für die Schulden des Erblassers nicht über den Betrag der Erbschaftsactiven hinaus haftet (Beneficium inventarii); s.u. Beneficium.