[82] Landgut, eine zur Einheit gewordene Verbindung aller zum Betriebe der Landwirthschaft nothwendigen od. doch nützlichen Gegenstände, als Äcker, Wiesen, Gärten, Holzungen etc., nebst den zur Bewirthschaftung dieser Grundstücke nöthigen Wirthschaftsgebäuden u. einem Wohnhause als das Wesentlichste. Die Landgüter können Ritter-, Kammer-, Domänen-, Frei-, Bauergüter (s.d. a.) sein. Der Werth eines L-s hängt von dem Umfang der Grundstücke, der Güte des Bodens, der Entfernung der Felder vom Wirthschaftsgebäude, der leichteren u. schwierigeren Bewirthschaftung, der Einträglichkeit der Pertinenzstücke, der Lage des L-s in der Nähe einer Stadt, an einer Eisenbahn, einem schiffbaren Gewässer etc. ab. Vgl.: Nebbien, Einrichtung der Landgüter etc., Prag 1831, 3 Bde.; Elsner, Guter Rath beim An- u. Verkauf von Landgütern, Stuttg. 1838; J. v. Jordan, Abschätzung der Landgüter, Wien 1839.