Jagdverbrechen

[708] Jagdverbrechen, die Verletzung der einem Anderen zustehenden Jagd; Verbrechen od. Vergehen, je nachdem die Größe der Strafe sie dazu qualificirt. Zu Jagdvergehen gehören vorzüglich die nicht um Gewinnes willen, bes. ohne Aneignung des Wildes, begangenen J. (Jagdfrevel), verschieden von den, blos in das Privatrecht gehörigen, nicht mit Strafe verpönten Jagdbeeinträchtigungen. Zu den Jagdverbrechen gehört der Wilddiebstahl, die durch einen dazu nicht Berechtigten (Wilddieb) in gewinnsüchtiger Absicht bewirkte Besitzergreifung eines noch nicht in Besitz genommenen (also nicht des in Thiergärten befindlichen, in diesem Falle wirklicher Diebstahl) Wildes; bei den Römern, weil das Wild herrenlos war, unsträflich, ehemals in Deutschland hart, sogar mit dem Leben bestraft. Bes. streng bestraft wird die Wilderei (Wilddieberei), wenn sie als Gewerbe getrieben wird, zumal wenn der Thäter (Wilderer) sie mit offener Frechheit, Drohungen od. Gewalt gegen eine Person, als Raubschütz, beging. Wilddeube nennt man kleineren Wilddiebstahl, der meist nur auf Antrag bestraft wird. In Ermangelung von Landesgesetzen ist nach dem Werthe des Gestohlenen, der Verwegenheit u. Gefährlichkeit des Diebes u. nach gewerbmäßiger Betreibung des Verbrechens od. nicht, die Strafe 10–50 Thlr. Geldbuße, mehrmonatliches Gefängniß, zwei-, ja vier- u. für eigentliche Raubschützen noch mehrjähriges Zuchthaus, inwiefern nicht andere, die Strafe noch erhöhende Verbrechen, z.B. Tödtung, dabei concurriren. Die Specialgesetze bestrafen die Wilddieberei verschieden, aber im Ganzen streng. Die dem Jagdfrevler abgenommenen Jagdgeräthschaften Jagdgewehre etc. werden confiscirt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 708.
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