[882] Kühr, Wahl; bes. in manchen Städten so v.w. Rathswahl; daher Kührerbe, der jüngste unter mehreren Erben, in so fern ihm das Kührrecht, d.h. das Recht zu wählen, zusteht. Nach alter deutscher Rechtsregel macht der ältere Bruder bei theilbaren Erbgütern, die mehreren Brüdern durch Erbrecht zufallen, die Theile, u. der jüngste wählt zuerst, zuweilen ließ er sich durch das Kührgeld hiervon abhalten (jetzt aufgehoben); sonst geschah es durch einen von den Erben gewählten Kührrichter.