Kurvereine

[924] Kurvereine, die von dem kurfürstlichen Collegium außer dem Reichstage u. außer den Kaiserwahlen geschlossenen Vereinigungen (Beschlüsse) zur Wahrung gemeinsamer Rechte in besondern Zeitereignissen. Man zählt acht od. neun K., nämlich: a) zu Rhense (1338), die Wahlfreiheit der Kurfürsten gegen den Papst zu behaupten u. unabhängig von demselben den Kaiser zu wählen; b) zu Frankfurt a. M. (1379), wo sich die Kurfürsten zum Vortheil des Papstes Urban VI. verbanden (nicht allgemein für einen Kurverein geltend); c) zu Marburg (1399), zur Entsetzung des Kaisers Wenzel; d) zu Lingen (1424), wegen der hussitischen Unruhen e) zu Frankfurt a. M. (1438), beschloß Neutralität im Streit zwischen Papst Eugen IV. u. dem Baseler Concil; f) zu Frankfurt a. M. (1446), zur Beobachtung guter Ordnung u. gegenseitiger Einverständnisse; g) zu Gelnhausen (1502), über dieselben Gegenstände u. Abwendung der Ketzerei. Da dieser ohne Wissen des Kaisers Maximilian I. errichtet u. eigentlich gegen ihn gekehrt war, gab er zu manchen Streitigkeiten Veranlassung; h) zu Worms u. i) ebd. 1558. Letzter bestimmte ungefähr das in den früheren Festgesetzte u. wurde mehrmals, zuletzt 1764, beschworen. Böhmen nahm an keinem K. Theil, vgl. unter Kurfürst.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 924.
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