Landfriedensbruch

[81] Landfriedensbruch (Crimen fractae pacis publicae, Pacifragium, Violatio pacis publicae), 1) die Verletzung des gemeinen Landfriedens durch unerlaubte Fehde, wurde sonst als ein Capitalverbrechen behandelt u. war sowohl für den Friedebrecher selbst, als für seine sämmtlichen Theilnehmer mit der Reichsacht bedroht, an deren Statt die spätere Praxis die Strafe des Schwertes setzte. In diesem Sinne ist der L. nach dem Aufhören des Deutschen Reiches u. des darauf beruhenden Begriffes des gemeinen Landfriedens, heutzutage nicht mehr denkbar. Dennoch haben die meisten neueren Strafgesetzgebungen den L. als ein besonderes Verbrechen beibehalten u. nennen L. 2) wenn mehrere Personen sich dazu vereinigen, um widerrechtlich in fremde Wohnungen od. fremde Grundstücke einzufallen, ohne daß doch die That in ein anderes, schwereres Verbrechen übergeht, also eine besondere Qualification der Gewaltthätigkeit (Crimen vis, s.d.). Vollendet gilt das Verbrechen schon mit dem gewaltsamen Einfall, auch wenn keine weiteren Gewaltshandlungen im Innern des fremden Besitzthums verübt wurden. Auf den Zweck, welchen die Thäter verfolgten, kommt Nichts an, daher es gleichgültig ist, ob Rache od. Muthwille od. die Absicht, einen bestimmten Zweck durchzusetzen, das Motiv gebildet hat. Doch kann in letzterem Falle der Begriff des Verbrechens deshalb unanwendbar werden, weil möglicherweise dann andere Strafgesetze eingreifen, wie z.B. bei einer beabsichtigten Erpressung, bei Raub, Aufruhr etc. Die Strafe des L-s ist nach den neueren Strafgesetzbüchern längeres Gefängniß, Arbeitshaus od. auch Zuchthaus, wöbe; bes. der Grad der angewendeten Gewalt, namentlich ob der Einfall mit Waffen erfolgte, u. der angerichtete Schaden in Rücksicht kommt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 81.
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