Leuterung

[320] Leuterung, Rechtsmittel, wodurch eine durch ein Urtheil beschwerte Partei ihren Rechtsstreit einer nochmaligen Prüfung u. Entscheidung in derselben Instanz, d. h. entweder von demselben Collegium durch Bestellung eines andern Referenten, od. durch Actenversendung an ein anderes Spruchcollegium unterwirft. Die L. gehört daher zu den nicht devolutiven Rechtsmitteln, hat aber Suspensiokraft u. muß als ordentliches Rechtsmittel dinnen 10 Tagen eingewendet werden. Blinde L., L. wider ein noch nicht gefälltes Urtheil. In den neueren Proceßordnungen sind die L-en meist abgeschafft; nur in den kleineren Ländern hat sich das Institut erhalten, wo es bei dem Mangel geeigneter Obergerichte die Appellation ersetzt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 320.
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