Referent

[910] Referent, 1) derjenige, welcher in einem Collegium od. einer anderen Versammlung über eine [910] Sache Bericht erstattet, meist unter Anfügung eines sich über das Referirte verbreitenden Gutachtens. Dem R. steht zuweilen ein Correferent zur Seite, um zu controliren, ob der Bericht des R-en in allen Punkten auch getreu ist. Die Aufgabe des R-en muß möglichste Hervorhebung aller wirklich relevanten Umstände, dabei Kürze im Ausdruck u. Klarheit des Gedankenganges sein. Anleitung zum zweckmäßigen Referiren ertheilt die sogenannte Referirkunst, von welcher sich die damit meist verbundene Decretirkunst dadurch unterscheidet, daß sie Anleitung für die Fertigkeit gibt, aus dem Vortrage des R-en schnell die eigentlich entscheidenden Punkte herauszufinden u. danach die Schlußentscheidung unter präciser Darstellung der dafür sprechenden Gründe zu fassen. Vgl. Martin, Anleitung zum Referiren über Rechtssachen, 2. Aufl. Gött. 1819; Hagemann, Grundzüge der Referirkunst in Rechtssachen, Celle 1827; Beck, Anleitung zum Referiren u. Decretiren, Lpz. 1839; Asverus, Anleitung zum Referiren, ebd. 1839; Bergmann, Anleitung zum Referiren, 2. Aufl. Gött. 1840; 2) derjenige, welcher im Civilprocesse auf erfolgte Eideszuschiebung den Eid dem Gegner zurückgibt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 910-911.
Lizenz:
Faksimiles:
910 | 911
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika