Naturrecht

[716] Naturrecht (Jus naturae), 1) nach der früher gewöhnlichen Bezeichnung die Wissenschaft von der Idee des Rechts, den allgemein gültigen u. nothwendigen Rechtswahrheiten u. deren Beziehung auf das gesellschaftliche u. politische Leben. Die Veranlassung dieser Bezeichnung lag darin, daß man gewisse dem Menschen von Natur inwohnende, also angeborne Rechte (vgl. Menschenrechte) als die Grundlagen u. Principien aller Rechtsverhältnisse u. Rechtsgestaltungen ansah. Für die hierher gehörigen Untersuchungen ist in neuerer Zeit der Ausdruck Philosophie des Rechts od. Rechtsphilosophie (s.d.) gewöhnlicher geworden; 2) bisweilen so v.w. natürliches, angebornes Recht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 716.
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