[630] Papirĭus (früher Papisius). Die Papiria gens war theils ein patricisches Geschlecht, zu dem die Familien Cursor, Fregellanus, Mugilianus, Pätus (s.d.a.) u.a.; theils plebejisches, zu dem die Familien: Carbo, Potamo u. Turdus (s.d.a.) gehörten. 1) Cajus P., Pontifex maximus, sammelte nach Angabe des Dionysios aus Halicarnaß, bald nach Vertreibung der Könige deren Gesetze, welche den Gottesdienst u. religiöse Gebräuche betrafen, um sie wieder bei dem Volke ins Andenken zu bringen. Diese Sammlung wird unter dem Namen Jus civile Papirianum auch sonst mehrfach erwähnt u. in der Regel deshalb P. als der erste juristische Schriftsteller der Römer aufgeführt. Zu Cäsars Zeit schrieb Granius Flaccus De jure Papiriano, welches aber kein Commentar über das Papirianum jus, sondern ein eigenes Werk über das Jus sacrum gewesen zu sein scheint. Beide Schriften sind nicht erhalten. Vgl. Glück, De jure civili P., Halle 1790; Einert, De Papirio, Lpz. 1798. 2) Justus P., um 180 n. Chr., verfaßte einen Commentar über die Constitutionen der Kaiser Antoninus Pius u. L. Verus; Fragmente davon gab Stockmann, Lpz. 1792, heraus; in den Pandekten befinden sich 16 Stellen von ihm.