[884] Rechtsfähigkeit, die Fähigkeit, Rechte im subjectivem Sinne (s. u. Recht 2) zu erwerben u. zu besitzen. Die R. kann eine allgemeine u. eine besondere Bedeutung haben, insofern sie sich entweder auf die allgemeinen, keinen besondern Stand voraussetzenden Rechte bezieht, od. den Erwerb u. Besitz der Standesrechte, betrifft, welche die Mitgliedschaft in einem mit einer besondern Rechtssphäre versehenen Stand voraussetzen, z.B. den Adel, die Mitgliedschaft in einem besondern Gemeinwesen etc. Die allgemeine R. trifft (mit Ausnahme derjenigen Staaten, in denen die Sklaverei besteht) für den einzelnen Menschen heutzutage überall mit der Persönlichkeit zusammen, so daß jeder lebendig geborene Mensch als rechtsfähiges Subject erscheint. Das früher in manchen Landesgesetzen aufgestellte Erforderniß, daß das Kind die Augen aufgeschlagen od. die vier Wände beschrieen haben müsse, ist jetzt antiquirt. Die R. dauert bei dem einzelnen Menschen auch bis zum Tode fort, da das Institut des bürgerlichen Todes (s.d.) nur als eine Beschränkung der R., nicht als eine gänzliche Aufhebung derselben angesehen werden kann. Dagegen sind schon in den Altersstufen, im Geschlechte der Menschen, ferner je nachdem der Mensch im Besitz seiner vollen Geisteskräfte, der bürgerlichen Ehre etc. sich befindet, mancherlei Abstufungen der R. begründet. Auch über den Kreis der einzelnen Individuen hinaus gibt es aber Begriffswesen, welche als mit R. begabt gedacht werden u. daher Rechte erwerben u. besitzen können, dies sind die sogenannten juristischen od. moralischen Personen, wie der Staat selbst, die Gemeinden u.a. Corporationen, Stiftungen u. dgl.; vgl. Person.