[931] Aufhebung, 1) s. Aufheben; 2) A. eines todten Körpers, Act der Obergerichtsbarkeit, um sich von der Todesart bei einem plötzlich u. unter bedenklichen Umständen todt aufgefundenen Menschen zu überzeugen; im engern Sinne, wenn der Todte an einem ungewöhnlichen Orte, z.B. auf offener Straße, im Walde etc. todt gefunden wurde. Sie kommt dem Richter, in dessen Gerichtsbarkeit ein Todter gefunden wird, zu u. ist die Einleitung zu der, wegen des bei dem Tode etwa concurrirenden Verbrechens, vorzunehmenden Untersuchung, muß daher so vorsichtig behandelt werden, daß keine Spur des Verbrechens verändert wird, bes. muß ein genaues Protokoll über alle Erscheinungen dabei geführt werden. Wird ein Todter auf der Grenze zweier Gerichte gefunden, so geschieht die Untersuchung gemeinschaftlich od. von dem, auf dessen Gerichtsbezirk der Kopf des Todten liegt.