Recognitionsschein

[899] Recognitionsschein, 1) ein Schein, worin etwas anerkannt wird; 2) ein Interimsschein, welcher dem Vasallen bei der Investitur an Stelle des später auszufertigenden Lehenbriefes als einstweilige Bescheinigung der erfolgten Investitur hingegeben wird; 3) der Schein über Empfang einer Wechselsumme, über welche der Wechsel noch ausgestellt werden muß; 4) das Bekenntniß des Gerichts, daß bei ihm ein Testament gemacht od. niedergelegt worden ist. Der, welcher die Eröffnung des Testaments heischt, hat der Regel nach erst diesen Schein vorzuzeigen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 899.
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