Investitur

[954] Investitur, 1) Einsetzung, bes. in ein Amt, so die J. der Hospodare der Moldau u. Walachei; 2) Belehnung Jemandes mit den zu dessen Amte gehörenden Besitzungen u. Gütern; so Investitŭra ecclesiastĭca, Belehnung mit einem Kirchengute; 3) die der J. beim Lehen nachgebildete Verleihung kirchlicher Beneficien, welche in dieser Art als simonistisch verboten wurde. Jetzt ist die I. e. eine Einweisung in ein kirchliches Beneficium, ein Vorrecht des Bischofs, geschieht aber auch durch dessen Stellvertreter; 4) das Recht, die von den Gemeinden od. dem Clerus gewählten Bischöfe zu bestätigen u. ihnen die zu ihren Ämtern gehörigen Pfründen zu verleihen (Investiturrecht), entstand in der Zeit, wo den Kirchendienern liegende Gründe zum Einkommen angewiesen waren. Die J. eines, Bischofs od. zuweilen auch der Äbte geschah durch Überreichung von Investiturzeichen, eines Ringes u. Hirtenstabes (oft auch eines Buches, einer Mütze u. dgl.), zur Versinnbildlichung der engen Verbindung des Bischofs mit seiner Diöcese u. der Würde u. Hirtensorgfalt desselben. Bis ins 11. Jahrh. übten Kaiser u. Könige in Deutschland dieses Recht; Georg VII. vindicirte es dem Päpstlichen Stuhl; sein Bruch mit Heinrich IV. dieserhalb veranlaßte den Investiturstreit, welcher erst unter Calixtus II. 1122 durch das Wormser Concordat beigelegt wurde, so daß der Kaiser die I. mit Ring u. Stab dem Papst abtrat, dieser aber ihm die Belehnung der Bischöfe durchs Scepter überließ. Die Reformation eignete den Fürsten das Bestätigungsrecht zu, die es in evangelischen Ländern denn auch jetzt wirklich üben, ohne jedoch die alten symbolischen Gebräuche beibehalten zu haben. Die Bischöfe der Katholischen Kirche werden, je nachdem es die Concordate bestimmen, vom Fürsten od. vom Papst bestätigt, s. Confirmation; 5) in der Evangelischen Kirche die feierliche Einführung der Geistlichen in das Amt, welche im Auftrag des Fürsten durch einen oberen Geistlichen des Landes geschieht, erfolgt mittelst einer, bei der Probepredigt in Gegenwart der ihm anvertrauten Diöces gehaltenen Vorstellungsrede, Überreichung der Bestätigungsurkunde u. Abnahme des Handschlags; 6) (Rechtsw.), so v.w. Belehnung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 954.
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