Schelten

[129] Schelten, 1) für ungerecht erklären; 2) seinen Unwillen durch heftige Worte äußern; 3) Jemand stark tadeln; 4) ein Urtheilschelten, im Mittelalter so viel wie gegen ein gesprochenes Erkenntniß einkommen (appelliren). Nach altem Sachsenrecht hatte das S. des Urtheils die Wirkung, daß dann die Sache durch gerichtlichen Kampf ausgemacht werden mußte (Sachsensp. II., 12, 8); je nach des Landes Verfassung konnte aber die Sache auch an den König, den Gerichtsherrn od. einen Oberhof gebracht werden. Erlangte der das Urtheil Scheltende[129] in der höhern Instanz kein ihm günstiges Urtheil, so mußte er dem Richter Strafe (Wette) u. die auf die abgesendeten Boten verwendeten Unkosten bezahlen. Das Schelmen-Schelten galt im Mittelalter als eine eigentliche Bestärkungsart für Verträge, indem die Contrahenten sich gegenseitig das Recht einräumten im Falle der Nichteinhaltung des Vertrags sich für ehrlos zu erklären; 5) (Handw.), so v.w. Austreiben 6); 6) von den Thieren des Roth- u. Dammwildes, die Stimme hören lassen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 129-130.
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