[733] Secundogenĭtur (v. lat.), ein fideicommissarisches Besitzthum, welches nach besonderer Erbfolgeordnung jedesmal an den Zweitgeborenen in der Familie verfällt, vgl. Primogenitur. Derartige S-en kommen in regierenden Häusern auch so vor, daß selbst die Erbfolge in souveräne Staaten als Nebenländer des Hauptlandes nach den Regeln der S. geordnet ist. Beispiele hiervon fanden sich im Österreichischen (Toscana) u. im Brandenburgischen Hause (nach dem Gera-Magdeburger Vertrag vom Jahr 1603). In einzelnen Verfassungen, welche sonst der Staatserbfolge der Primogenitur folgen, ist die S. eventuell für den Fall angeordnet, wenn der Erstgeborene als Regent eines auswärtigen Staates seine Residenz nicht im Lande nehmen kann, vgl. z.B. Baierische Verfassungsurkunde u. die Verfassungsurkunde für Koburg-Gotha von 1852.