[59] Residenz (v. lat. Residentia), 1) die Anwesenheit eines mit einem Kirchenamte betrauten Geistlichen in seinem Kirchsprengel; daher Residenz halten. Das Concil von Trient bestimmte hierüber, a) daß die Patriarchen, Erzbischöfe u. Bischöfe sich nur zwei bis drei Monate im Jahre aus ihrer Diöcese entfernen dürfen, u. dies nur aus wichtigen Gründen, wegen eines Werkes der christlichen Liebe, aus dringender Nothwendigkeit, in schuldigem Gehorsam gegen Obere u. zu einleuchtendem Nutzen für Kirche u. Staat. Zur Advents- u. Fastenzeit u. an den höchsten Fasten müssen sie stets anwesend sein. Übertretungen sollen mit Verlust eines Theiles des Einkommens bestraft werden; b) daß die Dom u. Stiftsherrn, sowie Dom- u. Stiftsvicare nicht länger als drei Monate im Jahre abwesend sein dürfen, unter Verlust ihrer Einkünfte im Verhältniß zur Dauer der Abwesenheit nebst den Präsenzgeldern; c) daß Pfarrer u. andere Seelsorger ihre Gemeinde nicht länger als zwei Monate jährlich u. zwar nur mit Erlaubniß des Bischofs verlassen dürfen; diese Erlaubniß ist dann schon nöthig, wenn die Abwesenheit mehr als eine Woche andauern soll. Im Fall dieselbe aus triftigen Gründen den äußersten Termin überschreitet, so muß für diese Zeit ein Stellvertreter ernannt werden; 2) fester Aufenthalt des Staatshaupts u. dessen höchster Behörden; ist meist zugleich die Hauptstadt des Landes. Residenzschloß, das Schloß, welches zur Wohnung einer fürstlichen Person bestimmt ist. Residenzstadt, Stadt, mit welcher dies der Fall ist.