[329] Spanbrief, sonst eine gerichtliche od. notarielle Urkunde, mit welcher Jemandem bezeugt wurde, daß er von gewissen Immobilien, namentlich einer Wohnung, förmlicher Weise Besitz ergriffen habe od. in diesen Besitz förmlich eingesetzt worden sei. Die Bezeichnung rührt daher, daß die Besitzergreifung früher in der Weise mit einem symbolischen Act vorgenommen wurde, daß ein Span aus der Thür des Hauses gehauen ward.