Bürgermeister [1]

[474] Bürgermeister, 1) (Consul, Burgimagister), erste obrigkeitliche Person in einer Stadt, von der Bürgerschaft gewählt, od. vom Magistrat ernannt. Die B. entstanden nach dem Vorbild der römischen Consuln, als die Bürger sich mit Waffengewalt od. durch friedliche Übereinkunft der Gewalt der Stadtherren (weltliche od. geistliche Fürsten, welche sich durch Burggrafen, Vögte vertreten ließen), entzogen. Mit dem Sinken der Selbständigkeit der Städte wurde auch die Gewalt u. Thätigkeit der B., denen der Stadtrath von jeher zur Seite stand sehr beschränkt. Nach dem römischen Muster wurden meist zwei gewählt, die jährlich od. halbjährlich in der Regierung wechselten. Nach den neuerer Städteordnungen werden die B., als die stätigen Dirigenten der Stadträthe, aus einer von den Stadtverordneten vorgeschlagenen Zahl vom Stadtrathe erwählt u. von der Regierung bestätigt. Der zweite B. heißt dann Polizei-B. (im gemeinen Leben auch Feuer-B.), Stadthauptmann od. dgl. In Preußen werden sie auf eine Reihe von Jahren, in Baiern erst bei neuer sofortiger Wahl nach einer Amtsführung auf Zeit, in Sachsen stets lebenslänglich gewählt. In den freien Städten sind die B., welche nur auf Zeit aus dem Senat gewählt werden, nicht nur Repräsentanten der Stadt, sondern auch des Staates, u. üben während ihrer sogenannten Regierung die Ehrenrechte des Staates, z.B. Gesandte zu empfangen u. abzuordnen, aus, führen auch im diplomatischen Verkehr den Titel: Excellenz. Auch in einigen Schweizercantonen heißt die an der Spitze der Regierung stehende Person B.; 2) die Vorsteher der Landgemeinden in Niederdeutschland, daher Bügermeisterei, in Westfalen u. am Niederrhein mehrere zu einem Bezirk vereinigte Dörfer u. Bauergüter.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 474.
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