Statutarisch

[709] Statutarisch (v. lat.), was bestehenden Statuten entspricht u. durch dieselben angeordnet ist; daher Statutarische Portion, ein bestimmter Theil der Erbschaft des Mannes, welcher der hinterlassenen Wittwe nach statutarischem Rechte gebührt. Nach sächsischen Rechten bestand dieselbe, wenn Kinder od. Enkel mit der Wittwe concurrirten, im vierten, außerdem im dritten Theile; doch war Bedingung, daß die Wittwe ihr ganzes Vermögen mit Einschluß der ihr vom Ehemann ausgesetzten Vermächtnisse einwerfen mußte, so daß der Antheil nicht sowohl vom alleinigen Vermögen des Ehemannes, als vielmehr vom vereinigten Vermögen beider Ehegatten zu verstehen war. Die Wittwe hatte daher die Wahl, ob sie ihr Eingebrachtes zurückfordern od. die statutarische Portion vorziehen wollte. Nach den meisten neueren Intestaterbgesetzen ist das Recht der statutarischen Portion weggefallen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 709.
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