[453] Verbrechercolonien (Strafcolonien), Districte in auswärtigen Colonialbesitzungen od. sehr fern vom Mutterlande liegenden Staatsgebieten, in welchen die zur Deportation (s.d.) verurtheilten Verbrecher angesiedelt werden. Solche V. hat Rußland in Sibirien (s.d. S. 950), England in Australien (s. Neu-Süd-Wales S. 843), Frankreich in Algier (bes. Cambèse, s.d.) u. in Cayenne (s.d.). Die russischen V. in Sibirien sind über das ganze Land vertheilt, befinden sich aber größtentheils in Ostsibirien. Die britischen V. befanden sich anfangs in der Botanybai in Neu-Süd-Wales, dann in Vandiemensland. Im Allgemeinen stellt die Erfahrung allen V. kein günstiges Zeugniß aus. Die in denselben untergebrachten Verbrecher sind auch in diesen Colonien nicht zu einem geordneten Leben zu bringen; im Gegentheil erzeugt ihre Vereinigung an uncultivirten Orten noch mehr Trotz u. einen unvertilgbaren Haß gegen das Mutterland. Sie hindern die Ansiedelung freier Einwanderer u. damit jedes Aufblühen von Handel u. Industrie. Barbarisch wird die Anlegung von V., wenn sie, wie bei den französischen Ansiedelungen in Cayenne, an Orten erfolgt, welche ungesund sind u. die Verbrecher dem sichern Tod entgegenführen. Vgl. Deportation.