Verfällen

[463] Verfällen, 1) durch Erbschaft an Jemanden bringen; 2) eine Sache verfällt, wenn das Recht an ihr wegen Unterlassung einer Pflichterfüllung od. Übertragung eines Verbots zu Gunsten entweder der Staatskasse od. eines Andern verloren geht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 463.
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