Verleitung

[490] Verleitung (Verführung), eine Thathandlung, durch welche Jemand insofern Ursache eines Verbrechens geworden ist, daß er den Thäter vorsätzlich zu dem Entschlüsse das Verbrechen zu begehen, bestimmt hat. Die V. besteht in der Benutzung von geistigen Mitteln, durch welche die Erkenntniß des Unrechtes u. die sittliche Kraft des Anderen überwunden wird. Sie kann darnach ausgeführt werden a) durch Überredung, d.h. durch Einwirkung auf den Verstand des Betreffenden, indem demselben über die Ausführung des Verbrechens u. dessen Vortheile Rath ertheilt wird u. seine etwa entgegenstehenden Bedenken durch die Künste der Rede beseitigt werden; b) durch Verführung, d.h. durch Einwirkung auf das Begehrungsvermögen od. auf das Gefühl des Betreffenden, indem z.B. die Sinnlichkeit, das Rachegefühl u. andere Leidenschaften desselben aufgestachelt werden; c) durch V. im engeren Sinne, d.h. durch Erregung von Irrthum od. durch Benutzung eines solchen bei dem Anderen, indem der Verleiter durch Vorspiegelungen u. Täuschungen es dahin zu bringen weiß, daß der Andere ein Verbrechen begeht, selbst ohne es zu wissen u. zu wollen. Der Verleiter ist als intellectueller Urheber (s.u. Intellectual u. Concursum ad delictum) zu betrachten u. wird, insofern für die V. nicht ein bes. Strafgesetz besteht, hinsichtlich der Strafbarkeit dem physischen Urheber gleichgestellt. Besondere Strafgesetze bestehen nach den neueren Legislationen bezüglich der bezüglichen V. zur Ehe u. zum Beischlaf, der V. zum Eintritt in fremde Kriegsdienste (s. Falschwerbung) u. zur Desertion (s.d.), zuweilen auch hinsichtlich der V. zur Auswanderung, s.d. I.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 490.
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