[681] Vorausklagung, die frühere Ausklagung des Hauptschuldners als des Bürgen. Die Gesetze geben vermöge des sog. Beneficium ordinis dem Bürgen das Recht, daß er zunächst diese V. verlangen kann, ehe der Gläubiger sich an ihn um Bezahlung der Schuld wenden darf; vgl. Bürgschaft.