[846] Wappenrecht (lat. Jus insignium, Jus armorum), das Recht des Adels ein seinen adeligen Stand bezeichnendes Wappen ausschließlich zu führen. Das Charakteristische des adeligen W-s ist die Befugniß Anderen die Führung desselben Wappens zu untersagen. Denn außerdem kann auch jeder Nichtadelige sich ein beliebiges Wappen wählen, aber der Wappen Nichtadeliger, wenn sie nicht durch Wappenbriefe bestätigt sind, kann sich auch jeder Dritte bedienen, insofern damit nicht[846] etwa eine dolose Beeinträchtigung des Eigenthums, z.B. wenn das Wappen als Fabrikzeichen (s. d.) benutzt wird, verbunden ist.