Weisthümer

[70] Weisthümer (Scita), urkundliche, von Gemeinden, Genossenschaften od. Schöffencollegien ausgehende od. veranlaßte Anerkenntnisse u. Erklärungen über innerhalb der Gemeinde od. Genossenschaft bestehende Rechte u. Befugnisse, zur Verhütung künftiger Streitigkeiten durch Bestätigung des bisherigen Zustandes u. Gebrauches, so daß das urkundliche Anerkenntniß selbst im Falle eines dereinstigen Streites dazu bestimmt war, als Rechtsquelle für dessen Entscheidung zu dienen. Ihre Abfassung geht bis in eine sehr frühe Zeit zurück, u. eine Menge Rechtsalterthümer wird aus ihnen erkennbar, weshalb sie als eine vorzügliche Quelle der deutschen Rechtsgeschichte zu betrachten sind. Bes. häufig finden sie sich im 14.–16. Jahrh. Der Form nach erscheinen sie bald als vertragsmäßige Vereinbarungen, bald als specielle Beantwortungen der von dem Berechtigten den Verpflichteten zur Erklärung vorgelegten Fragen, in welchem Falle sie bes. die Bezeichnung Hof- od. Bauer- (auch Bürger-) Sprachen, Öffnungen, Hofrodel, Dingrodel, in Österreich Pantheilungen (vgl. Kaltenbäck, Die österreichischen Pantaidingbücher, Wien 1845) führen, bald als Rechtsbelehrungen, welche von den Schöffen auf Erfordern ausgestellt sind (sogenannte Schöffenweisthümer). Beste Sammlung von I. Grimm, Gött. 1840–43, 2 Bde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 70.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika