[417] Expreßgut (parcel trafic; colis express; merci da riconsegnarsi per espresso), eine besonders rasche, mit Personenzügen erfolgende, Beförderung von Stückgütern, deren Natur, Verpackung und Gewicht die Verladung in den Gepäckwagen statthaft erscheinen läßt.
Diese dem Gepäcktransport ähnliche Beförderungsart wurde im Jahre 1875 von mehreren süddeutschen Eisenbahnverwaltungen im Wettbewerb mit der Post eingeführt; ihre Bedeutung liegt darin, daß sie eine besonders rasche Bedienung und die Aufgabe noch in späten Abendstunden, den Bezug in frühen Morgenstunden ermöglicht.
Die rechtlichen Grundlagen für die Expreßgutbeförderung sind jetzt in Deutschland, Osterreich und Ungarn kraft der geichlautenden Reglements dieselben.[417]
Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, werden nach näherer Bestimmung des Tarifs als E. angenommen. Jedes Frachtstück muß die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des Empfängers tragen. Soll die Sendung dem Empfänger nicht zugeführt werden, so muß der Adresse des Frachtstückes noch der Vermerk »Zur Selbstabholung« oder »Bahnlagernd« beigefügt sein. Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Annahme der Sendung das Gewicht festzustellen. Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes zu bescheinigen.
E. wird wie Gepäck befördert. Wird für einzelne Züge die Beförderung beschränkt oder ausgeschlossen, so sind diese bekannt zu machen. Wird der Zug, mit dem das Gut befördert werden soll, nicht bei der Aufgabe vom Absender bezeichnet, so ist es mit dem nächsten geeigneten Zug abzusenden.
Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des E. bei der Abfertigungsstelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, womit es zu befördern war, die zur ordnungsmäßigen Bereitstellung erforderliche Zeit verstrichen ist. Holt der Empfänger das Gut nach der Ankunft des Zuges nicht ab, so wird es nach dem Tarif der Empfangsbahn angemeldet oder zugeführt. Zur Selbstabholung bestimmtes Gut ist dem Empfänger stets anzumelden. Die Anmeldung oder Zuführung muß innerhalb der für Eilgut vorgesehenen Fristen erfolgen.
Insoweit für E. nichts Besonderes festgesetzt ist, gelten für dieses die Bestimmungen für Reisegepäck.
In Deutschland werden Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, nach solchen Stationen angenommen, die für den Gepäckverkehr eingerichtet sind und zwischen denen in den Tarifen direkte Sätze bestehen. Neuestens geht in Deutschland das Bestreben der Handelswelt dahin, daß ein Expreßgutverkehr zwischen bestimmten Stationen, zwischen denen er zurzeit nicht zugelassen ist, nach Maßgabe des Bedürfnisses eingerichtet, daß ferner auch dringendes E. zu höheren Taxen eingeführt wird (Vgl. Z. d. V. d. E. 1912, S. 1323). In Österreich, wo die Gepäcksätze Anwendung finden, besteht die Beschränkung auf bestimmte Stationen seit jeher nicht.
In Deutschland wird E. auf Eisenbahnpaketadressen ausgefertigt. Ihre Ausfertigung obliegt dem Absender. Die vorgeschriebenen Angaben auf den Adressen der Frachtstücke müssen auch auf der Paketadresse vermerkt sein. Auf eine Paketadresse können bis zu fünf Stück aufgeliefert werden. In Österreich erfolgt die Abfertigung mit Gepäckschein, der entweder dem Aufgeber eingehändigt oder über Verlangen dem Gut beigegeben wird.
Ausgeschlossen ist die Annahme der von der Beförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, in Deutschland jedoch mit der Ausnahme, daß Wertgegenstände angenommen werden, wenn der Wert, der das Höchstmaß der Entschädigung zu bilden hat, auf der Paketadresse angegeben ist und sich der Wert oder das Interesse an der Lieferung nicht auf mehr als 500 Mark beläuft.
Ausgeschlossen ist ferner die Annahme nach Stationen jenseits einer Grenzzoll-Abfertigungsstelle und wenn an dem Beförderungswege Orte mit getrennten Bahnhöfen gelegen sind, zwischen denen von der Eisenbahn Gepäck nicht überführt wird.
In Österreich ist auch die Annahme von Gegenständen nicht zugelassen, die in einzelnen Ländern der steueramtlichen Anzeigepflicht unterliegen (z.B. unversteuerter Zucker, Bier, Mineralöl, gebrannte geistige Flüssigkeiten). Ausgeschlossen ist in Österreich die Annahme von Gegenständen aller Art im Gewicht von mehr als 50 kg, von Reisegepäck im Gewicht von mehr als 75 kg.
Gegenstände, die ihrer Natur nach gegen Verlust oder Beschädigung einer Verpackung bedürfen, aber unverpackt oder mangelhaft verpackt sind, werden nur angenommen, wenn sie sich nach dem Ermessen des abfertigenden Beamten zur Beförderung eignen. In diesem Fall hat der Absender das Fehlen oder die Mängel der Verpackung oder die Beschädigung und deren Merkmale auf dem Gepäckschein unter Beisetzung seiner Unterschrift anzuerkennen.
Die Fracht ist bei der Aufnahme zu entrichten, Nachnahmen werden nicht zugelassen. E. ist bei den Gepäckabfertigungsstellen zu den für die Annahme von Gepäck bestimmten Zeiten aufzuliefern. Die Beförderung von E. mit einem bestimmten Zug kann nur dann beansprucht werden, wenn es spätestens 15 Minuten vor dessen Abgang aufgeliefert wird. Der Nachweis zur Berechtigung der Empfangnahme kann bei der Auslieferung verlangt werden. In Österreich erfolgt, wenn bei der Auflieferung der Gepäckschein dem Aufgeber eingehändigt wurde, die Auslieferung gegen Rückgabe des Scheines.
In Ungarn erfolgt die Abfertigung von E. mit Transportschein. Im übrigen sind die Vorschriften mit denen für Österreich im wesentlichen gleich.
An Gebühren werden erhoben:
In Preußen und Sachsen 0∙5 Pf. für 1 km und 10 kg, mindestens jene für 20 kg;
in Elsaß-Lothringen 0∙25 Pf. für 1 km und 5 kg, mindestens jene für 5 kg;
in Bayern (Pfälz. Netz) 0∙28 Pf. für 1 km und 5 kg, mindestens jene für 5 kg;
in Bayern rechtsrh., Baden und Württemberg 0∙35 Pf. für 1 km und 10 kg, mindestens jene für 10 kg (für 5 kg-Pakete bestehen Ausnahmetarife, die zum Teil billiger sind als der Postpakettarif in Baden und Württemberg).
Desgleichen bestehen Ausnahmetarife für 5 kg-Pakete in den Bezirken Frankfurt und Mainz.
Die Mindestfracht beträgt in Preußen und Sachsen 0∙50 M. bei E.-Beförderung mit Eil- oder Personenzügen, bei auch nur streckenweiser Beförderung mit Schnellzügen 1 M. Bei den Süddeutschen Bahnen beträgt die Mindestgebühr 25 Pf. (Reichsbahn 40 Pf.).
Bei den österreichischen Staatsbahnen erfolgt die Beförderung zu den Frachtsätzen für Reisegepäck, die für 10 km und 1 kg bei Entfernungen bis 300 km 0∙4 h, für jedes km über 300 km 0∙3 h betragen (ausschließlich der Stempelgebühr). Die Stempelgebühr beläuft sich auf 10 h für den Gepäckschein. Bei Beförderung mit Personenzügen wird das wirkliche, bei Beförderung mit Schnellzügen das um 50% erhöhte Gewicht zu gründe gelegt. Die Mindestfracht beträgt bei Beförderung mit Personenzügen 80 h, bei Beförderung mit Schnellzügen 1 K 20 h, ausschließlich der Stempelgebühr.[418]
In Ungarn beträgt die Gebühr für 10 kg auf Entfernungen von 150, 51100, 101200, 201300, 301450, 451600, und über 600 km 20, 40, 80, 120, 160, 200 und 240 h. Bei Beförderung mit Schnellzügen wird die Gebühr 1/2fach gerechnet.
In der Schweiz muß jedes als E. aufgegebene Stück mit einer genauen Adresse auf besonderem Formular (von gelbem Papier) versehen sein. Abgefertigt wird E. wie Gepäck. Ein Gepäckschein wird nicht ausgefolgt, doch erhält der Absender auf Verlangen einen Aufgabeschein, der zugleich als Quittung über die vorauszubezahlende Fracht gilt. Nachnahmen sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist ist die für Eilgut.
In der Schweiz beträgt die Fracht für 10 kg und 1 km 0∙5 Cts, die Mindestgebühr im Lokalverkehr 25, im Nachbarverkehr 40 Cts.
In Frankreich werden als E. (Tarif Spécial Commun G. V. Nr. 110) aufgenommen: von den Reisenden nicht begleitete Gegenstände des eigentlichen Reisebedarfs, wie Koffer u. dergl., ferner Fahrräder, Kinderwagen und Muster (Warenproben) von Geschäftsreisenden. Alle anderen Gegenstände des Geschäftsverkehrs sind ausgeschlossen, desgleichen Wertgegenstände. Die Frachtstücke müssen mit der Adresse des Absenders und der Bezeichnung der Bestimmungsstation versehen und wohlverpackt sein. Die Beförderung findet unter den gleichen Bedingungen wie jene für Reisegepäck statt, doch wird ein besonderer Aufnahmeschein ausgefolgt; kann die Abfertigung nicht zu dem Zuge erfolgen, zu dem die Gegenstände überbracht werden, so werden die Güter mit dem nächsten Zuge abgefertigt; die Eisenbahn haftet nicht für diese Verspätung. Die Gebühren sind zu frankieren. Die Stempelgebühr für Eilgut ist zu entrichten. Die Auslieferung erfolgt gegen Rückgabe des Aufgabescheines.
Die Gebühr beträgt bei Sendungen bis zu 40 kg 0∙5 Cts. für das km und 10 kg, bei Sendungen über 100 kg ein Geringes über 0.4 Cts.
Die Mindestgebühr ist festgesetzt mit 1 Fr. bis zu 40 kg, 1∙50 Fr. bis zu 200 kg, 2 Fr. bis zu 500 kg, 2∙50 Fr. für mehr als 500 kg. Die Stempelgebühr ist hierbei nicht inbegriffen. Für die Oberführung in Paris wird ein Zuschlag erhoben. Sie muß innerhalb einer Frist von 6 Stunden stattfinden, die in der Zeit von Mitternacht bis 6 Uhr früh ruht.
In den Niederlanden ist für die raschere Beförderung von Eil- oder Frachtgut durch die Einrichtung des »Bestelgoed« und »Bestelgoed (Snelvervoer)« vorgesehen.
Als Bestelgoed werden befördert a) alle Sendungen bis 300 kg, wenn die Beförderung als Eil- oder Frachtgut nicht besonders beantragt wird; Sendungen von mehr als 300 kg über Antrag; Geld und Wertsachen.
Die Lieferfrist beträgt für Sendungen bis 100 kg
für Entfernungen bis | 75 km | 8 Stunden; |
für Entfernungen bis | 150 km | 12 Studenten |
für Entfernungen über | 150 km | 16 Studenten |
für Sendungen von 101300 kg das 1/2 fache, für Sendungen über 300 kg das Doppelte der oben angegebenen Fristen.
Ausgeschlossen von der Beförderung als Bestelgoed sind
a) Pulver, Munition und Feuerwerkskörper,
b) die bedingungsweise zugelassenen Güter mit gewissen Ausnahmen.
Die Beförderung von Bestelgoed findet im allgemeinen mit Personenzügen statt. Es kann mit einer
Adresse oder mit einem blauen Frachtbrief aufgeliefert werden.
Zur Beförderung als Bestelgoed (Snelvervoer) werden Sendungen bis 150 kg Gesamtgewicht und 50 kg für das Stück zugelassen. Sie werden mit dem vom Absender bezeichneten Zug befördert, wenn dieser von der Eisenbahn freigegeben ist und die Auflieferung spätestens eine halbe Stunde vor Abfahrt des Zuges stattfindet. Die Lieferfrist endet 15 Minuten nach Ankunft des Zuges. Die Abfertigung erfolgt auf Eisenbahn-Paketadresse. Ihre Ausfüllung obliegt dem Absender; mit einer Adresse können bis zu 5 Stück aufgeliefert werden. Im allgemeinen findet die Beförderung mit allen Expreß-, Schnell- und Personenzügen statt. Bei Überschreitung der Lieferfrist wird außer der für gewöhnliches Bestelgoed sich ergebenden Entschädigung noch der Unterschied der Fracht zwischen der für gewöhnliches und beschleunigtes Bestelgoed erstattet.
Dort wo ein Rollfuhrdienst der Eisenbahn besteht, wird Bestelgoed im allgemeinen kostenfrei zugeführt.
Die Frachtsätze betragen:
a) für Bestelgoed | b) B. (Snelvervoer) | |
bis zu 1 kg | 15 Cents (Holl.) | 25 Cents |
bis zu 3 kg | 20 Cents (Holl.) | 30 Cents |
bis zu 5 kg | 25 Cents (Holl.) | 40 Cents |
bis zu 7 kg | 30 Cents (Holl.) | 45 Cents |
bis zu 9 kg | 35 Cents (Holl.) | 55 Cents |
bis zu 11 kg | 40 Cents (Holl.) | 60 Cents |
bis zu 13 kg | 45 Cents (Holl.) | 70 Cents |
bis zu 15 kg | 50 Cents (Holl.) | 75 Cents |
ohne Unterschied der Entfernung.
Für Sendungen über 15 kg wird für je 10 kg über die ersten 15 kg eine weitere Gebühr erhoben, die bei 250 km und mehr 27, bzw. 40∙5 Cts. beträgt.
In Belgien wird Expreßgut wie Reisegepäck befördert. Es wird nach dem Tarif Nr. 1 berechnet, der sowohl auf die Güter als auch im Staatsbahnbereich auf Expreßbriefe Anwendung findet. Frankierte Sendungen bis einschließlich 60 kg werden auf Grund eines Transportscheines zur Beförderung angenommen. Die Frankierung hat mittelst Eisenbahnmarken stattzufinden, die auf den Transportscheinen anzubringen und bei den Eisenbahnen und Postämtern käuflich zu erhalten sind.
Der Tarif beträgt für ein Stück bis zu 5 kg 80 Cts., bis zu 10 kg 100 Cts., bis zu 20 kg 150 Cts., bis zu 30 kg 200 Cts., bis zu 40 kg 250 Cts., bis zu 50 kg 300 Cts., bis zu 60 kg 350 Cts., ohne Unterschied der Entfernung. Werden zur Frankierung Eisenbahnmarken nicht verwendet, so erhöht sich die Gebühr um 20 Cts.
Der Tarif für Frachtstücke über 60 kg ist für je angefangene 10 kg nach der kilometrischen Entfernung in fallender Skala festgesetzt. So beträgt die Gebühr für 10 kg auf die Entfernung von 50 km Fr. 5∙55. von 100 km Fr. 680, von 200 km Fr. 8∙60, von 300 km Fr. 9∙80, von 400 km 11 Fr. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 3∙50 für das frankierte, Fr. 3∙70 für das nicht frankierte Stück.
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, Frachtstücke, deren Volumen 1 m3 oder deren Gewicht 150 kg überschreitet, anzunehmen. Werden solche Sendungen angenommen und ergeben sich bei der Beförderung daraus Schwierigkeiten, so kann die Weiterbeförderung mit Güterzügen verfügt werden. Sperrige oder schwer zu handhabende Güter, die den Verkehr der Personenzüge behindern können, sind von der Annahme ausgeschlossen.
Die Güter werden mit dem ersten hiezu bestimmten Zug abbefördert, wenn sie eine halbe Stunde vor[419] dessen Abgang aufgeliefert sind. Bei Zugwechsel werden sie mit dem nächsten hiezu bestimmten Zug weiterbefördert und nach Ankunft des Zuges der Bestimmungsstation übergeben. Die in den Stadtbureaus aufgenommenen Sendungen werden mit dem ersten Camion oder Boten der Versandstation zugeführt. Die Zufuhr in die Wohnungen der Empfänger erfolgt sofort nach Ankunft des Zuges in der Zeit von 8 Uhr morgens im Winter, 7 Uhr morgens im Sommer bis 9 Uhr abends. Diese Zufuhr erfolgt in durch den Tarif bestimmten Grenzen kostenlos oder gegen einen geringen Zuschlag.
In England entspricht der E.-Beförderung der Parcelverkehr, der dort sehr gepflegt wird, weil die Post nicht als Konkurrentin auftritt. Erleichtert und wahrhaft volkstümlich ist diese Einrichtung dadurch, daß die Bahnen infolge der meist obligatorischen An- und Abfuhr in der Lage sind, die Parcels von einzelnen Sammelstellen oder vom Absender nach der Bahn zu befördern und auf der Empfangsstation in das Haus des Empfängers abzuliefern. Auf allen größeren Stationen bestehen sog. Parcels Offices. In London sind von den Eisenbahnen selbst sowohl als auch von Privatunternehmern Agenturen eingerichtet, die die Annahme und Weiterbeförderung der Pakete besorgen. Ein Begleitschein ist nicht erforderlich, der Absender hat nur die genaue Adresse auf dem Paket anzubringen. Nähere Angaben, wann die Eisenbahn die Pakete versendet, ferner über die Haftung, wo die Annahme stattfindet, über den Tarif u.s.w. finden sich in allen Fahrplänen (time-tables). Hervorzuheben ist, daß die Eisenbahn bei gewissen Gütern die Haftung überhaupt ablehnt (die Beförderung erfolgt auf owners risk) oder nur gegen besondere Versicherungsprämie (Insurance Rates) übernimmt.
Die Gebühren werden nicht nach dem Gesamtgewicht der Sendung, sondern für jedes einzelne Stück berechnet. Die Gewichtseinheit ist das englische Pfund (0∙45 kg), Sendungen im Gewicht von mehr als 112 Pfund müssen zu Personenzügen nicht angenommen werden. Den Eisenbahnen ist vorbehalten, die Züge zu bestimmen, mit denen Pakete befördert werden. Es bestehen sehr billige Sätze für Entfernungen bis 10 Meilen (die Meile = 1∙6 km) bis 20, 30, 40, 50, 100 Meilen und für Entfernungen über 100 Meilen. Beispielsweise beträgt die Gebühr für 50 Meilen und 24 Pfund eine Mark, das gleiche für 100 Meilen und 12 Pfund.
Es ergeben sich für 10 kg von 48 bis 80 km 1 Mark, bis 160 km Mark 1∙42, über 160 km Mark 1∙94.
Das E. ist dort von großer Bedeutung für die Volkswirtschaft, wo dem Publikum außer angemessenen Preisen die größten Bequemlichkeiten in der Übernahme und Zufuhr geboten sind (Belgien, England und Niederlande). In dem Lande, wo es sich besonderer Beliebtheit erfreut, in England, nimmt das Publikum gerne Beschränkungen der Haftung in den Kauf. Dort wo die Bequemlichkeit fehlt, ist die Expreßgutentwicklung mehr oder minder kümmerlich und die Eisenbahnen haben kein großes Interesse daran, einen Geschäftszweig zu pflegen, der ihnen eine empfindlichere Haftung auferlegt als die Postverwaltungen übernehmen. Allerdings ist eine weitere Voraussetzung einer solchen Entwicklung die, daß die privaten oder staatlichen Eisenbahnen nicht zu große Opfer für die Postverwaltungen bringen müssen, weil sie sonst gezwungen sind, bei der eigenen Paketbeförderung unter die Selbstkosten herabzugehen.
v. Frankl-Hochwart.
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