[259] Wagenübergangsplan. Ebenso wie durch den Bahnhofbedienungsplan (s.d.) die Beförderung der mit den einzelnen Zügen ankommenden und abgehenden Güterwagen nach und von den einzelnen Bahnhofbezirken und Gleisen geregelt und zeitlich festgesetzt wird, bestimmt der W. die Züge, auf die die mit den einzelnen Zügen ankommenden Wagen im Durchgangsverkehr durch den Bahnhof zur Weiterbeförderung zu überführen sind. Die Übergangsstationen, die diesen Wagenübergang von Zug zu Zug vermitteln, haben den W. auf Grund des § 43 der Beförderungsvorschriften aufzustellen und beim Fahrplanwechsel nach Bedarf zu erneuern (s. Bahnhofdienstanweisung). Zugüberlastungen, Zugverspätungen[259] und sonstige Unregelmäßigkeiten können häufig zu Abweichungen vom W. führen. Es ist aber nötig durch den W. eine Regel aufzustellen und diese der Weiterbildung des Fahrplans zu grunde zu legen. Dabei ist da hin zu wirken, daß die Stationen nicht schon aus geringfügigem Anlaß in die Lage versetzt werden, Züge ohne die ihnen zugewiesene Belastung oder mit von den Vorschriften abweichender Belastung ablassen zu müssen (s. Ztg. d. VDEV. 1918, S. 308), denn es ist zu berücksichtigen, daß Güterzüge nicht in demselben Umfange, wie es im Personenverkehr üblich ist, auf das Eintreffen der Anschlußfrachten warten können (s. Wartezeiten). Dies würde den Dienst der Lokomotiven und der Zugpersonale und damit die Durchführung des Fahrplans zu sehr erschweren, gleichzeitig aber die Wirtschaftlichkeit des Betriebs in hohem Maße beeinträchtigen. Besonders im Massenverkehr ist der Weiterlauf der Wagen auf den Verschiebebahnhöfen mit dem nächsten Anschlußzuge vielfach nicht gewährleistet, aber auch nicht von erheblicher Bedeutung, weil für diesen Verkehr häufige Beförderungsgelegenheit vorhanden zu sein pflegt.
Breusing.