Von Amtsrecht sollen die Amtleute reden. – Graf, 21, 242.
Im Mittelalter hatte nicht blos jedes Land seine Weise, jede Stadt ihr Gesetz (s. ⇒ Stadtrecht), auch jeder Stand hatte seine Rechte und Pflichten, die für den Ungenossen nicht bestanden.
Mhd.: Van der ambt rechte sulent auch die ambtlüte sagen. (Schnell, I, 12, 16.)