Eigenmann

1. Ein Eigenmann ist todt im Rechte.Graf, 42, 147; v. Kamptz, Provinzialrechte d. preuss. Monarchie, III, 28, 14.

Der (Leib-) Eigene ist rechtlos, er ist unfähig vor Gericht zu kommen; sein Herr muss ihn vertreten.


2. Lass den Eigenmann hinter dem Ofen, willst du als Gemeindsmann in den Rath gehen.Sailer, 250.

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867, Sp. 773.
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