1. Ein Eigenmann ist todt im Rechte. – Graf, 42, 147; v. Kamptz, Provinzialrechte d. preuss. Monarchie, III, 28, 14.
Der (Leib-) Eigene ist rechtlos, er ist unfähig vor Gericht zu kommen; sein Herr muss ihn vertreten.
2. Lass den Eigenmann hinter dem Ofen, willst du als Gemeindsmann in den Rath gehen. – Sailer, 250.