Gaugerichtsbarkeit ist der Landleute freie Wahl. – Graf, 403, 12.
Die Obrigkeit war unsern Altvordern »ein lebendig ordnendes Recht, das Gesetz eine stumme Obrigkeit; das Gemeinwesen übertrug aber die Ausübung. Jeder Gau wählte sich seine Richter auf Lebenszeit oder bei frischer That für den einzelnen Fall.« Das obige Sprichwort ist aus Fiducius' Beiträgen zur Geschichte Berlins (I, 84) entlehnt, wo es lautet: »Gogescop is der landlude frie kore.«