Geendetes

Einmal Geendetes muss bestehen.Graf, 478, 656.

Sagt, dass durch jedes nicht an sich nichtige Erkenntniss von dem Augenblick an, dass es durch kein ordentliches Rechtsmittel angegriffen werden kann, das darin ausgesprochene Rechtsverhältniss für alle Zukunft rechtlich unanfechtbar wird. Das Sprichwort gehört dem friesischen Recht an: Dij aynta eynd aegh to staen. (M. Hettema, Jurisprudentia frisica, Leeuwarden 1834, XVIII, 10.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867, Sp. 1409.
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