Gerüft (auch: Gerücht) ist der Klage Anfang. – Eisenhart, 584; Pistor., IX, 68; Hillebrand, 233, 342; Simrock, 3454; Eiselein, 228; Graf, 441, 322.
Das Sprichwort hat jetzt seine Anwendung verloren. Unter Gerüft oder Gerücht verstand man im Mittelalter den Nothruf eines Menschen, dem Gewalt geschah, das sogenannte Zetergeschrei, das: o Weh, o Wappen, oder ähnlich lautete. (Vgl. Grimm, Rechtsalt., 633 u. 876; Zöpfl, Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl., S. 953.) Jeder Erwachsene, der dies Geschrei hörte, sollte zur Hülfe herbeieilen. Die eigentliche Anklage eines Verbrechers, der unter diesem Geschrei ergriffen oder verfolgt worden war, musste ebenfalls durch Gerüft (Gerücht) beginnen. Daraus folgt, dass nicht jede peinliche Klage mit Geschrei anfangen musste. Das Sächsische Landrecht (II, 64, 5) bezeichnet die Fälle, in denen es wegbleibt. Die jetzige Anklage hat damit nichts zu thun. Die Quelle des Sprichworts ist wol im Sachsenspiegel. Ueber Gerüft, Gerücht, Anrüchigkeit vgl. Grimm, Wb., I, 430. Ursprünglich bedeutet klagen (althochdeutsch chlagon) soviel wie schreien, jammern. (Vgl. Grimm, Rechtsalt., 854.)
Mhd.: Dat gerüchte is der klage beginn. (Homeyer, Sachsenspiegel, I, 62, 1; Ortloff, IV, 31, 5.)