Handwerkssache

Handwerkssachen gehören vor den Rath.Pistor., IX, 9; Eisenhart, VI, 1, 30b; Graf, 504, 151; Volkmar, 362, 357; Eiselein, 230; Sailer, 252; Simrock, 4314.

Entweder: Wo der Stadtrath (Magistrat) die Gerichtsbarkeit ausübt, gehören alle Handwerksangelegenheiten [345] zur Entscheidung vor ihn; auch an den Orten, wo die Zünfte selbst das Recht hahen, Handlungen der Zunftgenossen, die den Innungsartikeln entgegen sind, mit einer Geldbusse zu bestrafen. Oder es kann erklärt werden, dass in Städten, wo der Rath nicht im Besitz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist, Handwerkssachen dennoch vor ihn und nicht vor das ordentliche Stadtgericht gehören, weil im Rathe gewöhnlich Zunftgenossen mitsitzen, von welchen die beste Kenntniss in dergleichen Angelegenheiten zu vermuthen sei.

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 2. Leipzig 1870, Sp. 345-346.
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