Heimsuchung

1. Die Heimsuchung ist niemands als des Wirths, dess das Haus ist.Graf, 381, 517.

Wenn in die Privatwohnung jemandes eingebrochen wird, so ist der Heim- oder Hausfriede nur am Hauswirth oder Hausvater allein, nicht auch an den übrigen Bewohnern des Hauses gebrochen. Geschieht dabei einem Familiengliede oder Hausbewohner Gewalt, so ist zwar Klage zulässig, aber nicht wegen Störung des Hausfriedens. Das jütische Gesetzbuch sagt: »Es bricht jemand eines andern Haus und nimmt daraus dessen Freundes oder Gastes Pferd, so kann der Hausherr wegen Störung des Hausfriedens, der Gast wegen Raubes klagen.« In Augsburg: Die heimsuch is niemans wan dess wirts dess dass hauss ist. (Walch, VIII, 194.)


2. Wer Heimsuchung thut, gibt sein Leben in des Kaisers Hand.Graf, 381, 512.

Die Heimsuchung, d.i. das gewaltsame Eindringen in die Wohnungen eines andern oder die Störung des Hausfriedens wurde bei unsern Vorfahren als eins der schwersten Verbrechen betrachtet. Zum erschöpfenden Thatbestand des Heimfriedensbruchs war aber erfordert, dass die Heimsuchung in der Absicht böswilliger Hausfriedensstörung geschah. Kamen die Leute friedlich zusammen und geriethen dann in Streit, so war dies kein Heerwerk oder Hausfriedensbruch; er wurde es erst, wenn etwa einer fortging, um Verstärkung oder Waffen zu holen.


Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 5. Leipzig 1880.
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