Kammerlehen ist kein recht Lehen. – Graf, 558, 35.
Unter Kammer-, Küchen- oder Kellerehen versteht man die Verleihung eines Ertrags als Sod. Es ist dies kein wahres Lehen mit rechter Gewere, weil der Gegenstand, welcher den Ertrag liefert, nicht in die Gewalt des Lehnmanns kommt. Ebenso wenig das Burglehen.